DJK-Vorständetag
§ 10 Vorständetag
I. Zusammensetzung
(1) Stimmberechtigte Mitglieder sind:
- die Mitglieder des DV-Vorstands
- jeweils zwei Delegierte pro DJK-Verein
(2) Mitglieder ohne Stimmrecht sind hauptamtliche Mitarbeiter/innen des Verbands.
II. Einberufung
(1) Der Vorständetag tagt in den Jahren zwischen den Diözesantagen. Er wird vom DV-Vorsitzenden
oder den stellvertretenden Vorsitzenden jährlich einberufen.
(2) Unabhängig davon ist er einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder dies verlangt.
(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung.
III. Aufgaben
Der Vorständetag ist in den Jahren zwischen den Diözesantagen das Beschlussorgan des Verbandes.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
(1) Mitwirkung an der Umsetzung der satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben
der DJK.
(2) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
(3) Entgegennahme der Berichte des Vorstands.
(4) Stellungnahme zu aktuellen Fragen.
(5) Entscheidung über Satzungsänderung und Verbandsbeiträge.
(6) Berufung von Ausschüssen und Arbeitskreisen.
(7) Beschlussfassung über Anträge, welche fristgerecht zehn Tage vor der Tagung bei der DJK-
Geschäftsstelle eingegangen sind.
(8) Nicht durchgeführte Bestätigungen am Diözesantag werden nachgeholt gem. §9, III, 5